Grundlage für die anstehenden Sonderzahlungen sind zwei neue Gesetze, die 2022 beschlossen wurden: Das Heizkostenzuschussgesetz und das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz. Damit sollen Leistungsbezieher*innen entlastet werden.

Sofortzuschlag für Kinder

Der Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von 20 Euro pro Monat wird erstmalig für den Monat Juli 2022 – pro Kind – gezahlt. Der Sofortzuschlag wird gesondert und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen ausgezahlt.
Berechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen.
Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Der Höchstbetrag steigt dann auf 229 Euro pro Kind und Monat.

Wichtig: Familien, die Leistungen bereits beantragt haben oder schon erhalten, müssen nicht von sich aus aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst.
Die Auszahlung erfolgt über die jeweils zuständigen Einrichtungen – durch die Jobcenter oder, im Falle des Kinderzuschlags, durch die Familienkasse.

Kinderbonus 2022

Kindergeldberechtige Familien erhalten auch in diesem Jahr einen Kinderbonus. Der Kinderbonus 2022 wird als Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro ausgezahlt. Auch diese Zahlung ist für Juli vorgesehen.

Wichtig: Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden – die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.
Für den Anspruch auf Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine ist ab 1. Juni 2022 keine Erwerbstätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und damit auch kein Nachweis einer Arbeit erforderlich.

Einmalzahlung in der Grundsicherung

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder nach der Regelbedarfsstufe 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistung soll als Ausgleich für finanzielle Mehrbelastungen durch die Pandemie und die aktuellen Preissteigerungen dienen.

Wichtig: Die Leistungen werden automatisch bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Leistungsberechtigte müssen keinen gesonderten Antrag stellen.

Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld

Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben erhalten eine Einmalzahlung für Energiekosten in Höhe von 100 Euro.
Ausgenommen sind Personen, die im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben.

Wichtig: Auch für die Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich ab August 2022. Mit dieser Zahlung sollen die im „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ vorgesehenen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden.

Heizkostenzuschuss

Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und an vergleichbaren Maßnahmen teilnehmen, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig 230 Euro und wird voraussichtlich Ende Juni 2022 auszahlt.

Wichtig: Wie bei den anderen Sonder- und Einmalzahlungen muss auch hier kein Antrag gestellt werden. Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen.