Vereinfachter Zugang in die Jobcenter-Grundsicherung bis 31.03.2022 verlängert

Am 23.11.2021 wurden im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verkündet (siehe BGBl. 2021 Teil 1, Nr. 79, Seite 4906). Hierdurch ergeben sich unter anderem auch Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Aufgrund des 3. Artikels wird der zeitliche Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach § 67 Absatz 1 SGB II – zunächst – bis zum 31. März 2022 verlängert. Somit gelten die Besonderheiten bei der Prüfung des Vermögens nach § 12 SGB II, bei Kostensenkungsverfahren bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II sowie der vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II bis zu diesem Datum fort. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung ermächtigt, den in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Bereits seit dem 01.03.2020 entfaltet diese gesetzliche Regelung ihre Wirkung und erleichtert vor allem Klein- und Soloselbständigen sowie Kurzarbeitergeldempfängern den Weg in die (ergänzende) Grundsicherung.

Diese Regelungen gelten auch für die Fallkonstellationen, in denen das Jobcenter Prignitz bereits Leistungen unter erleichterten Zugangsvoraussetzungen bewilligte und für die nun Weiterbewilligungsanträge anstehen.

Der vereinfachte Antrag kann hier online gestellt werden.

 

 

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